Anpassungen bei der Aargauischen Pensionskasse

Die Arbeit steht erst bevor: Die Botschaft des Regierungsrates sieht eine sozialverträgliche Gestaltung der Senkung des Umwandlungssatzes der  Aargauischen Pensionskasse (APK) zugunsten der versicherten Personen, also auch den kantonalen Angestellten, vor. Aus unserer Sicht ist die Vorlage jedoch sehr zugunsten der Arbeitnehmenden ausgestaltet. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind teuer, Stand heute zu teuer, teilweise aber notwendig.

Zuerst halte ich fest, dass die privatrechtlich organisierten Pensionskassen die Senkungen des Umwandlungssatzes eigenständig, also durch angehäufte Reserven, abfedern müssen oder die Arbeitgeber freiwillig finanzielle Mittel einschiessen.

Privat versus Staat
Die APK leistet in den Jahren 2022 bis 2026 freiwillige Einlagen, aber offenbar ist man bereits finanziell am Ende des Lateins angelangt. Unsere staatliche Pensionskasse kann sich nun den Luxus leisten, einfach schnell den Staat zu rufen. Das kann keine privatrechtlich organisierte Pensionskasse tun. An dieser Stelle denke ich auch an die Ausfinanzierung der APK mit der Arbeitgeber-Wertschwankungsreserve per 1.1.2008 über eine Milliarde (!) Franken. Sind wir ehrlich und schenken wir endlich den Steuerzahlenden in unserem Kanton reinen Wein ein: Das Geld ist verbraten. Der Vergleich mit dem Benchmark zeigt auf, dass die APK seit der Ausfinanzierung unterdurchschnittlich performt hat. Das ist ungenügend und deshalb sind wir froh, dass eine Subkommission des Grossen Rates sich vertieft mit der APK auseinandersetzen wird und grundsätzliche Fragen stellen muss. Es ist höchste Zeit, diese Hausaufgabe anzugehen.
 
Dekretsberatung kommt erst noch
Wie aber eingangs erwähnt, ist das vorliegende Geschäft keine Sanierungsvorlage, sondern eine Abfederung für die kantonalen Angestellten durch die Senkung des Umwandlungssatzes. Die Vorlage ist jedoch sehr zugunsten der Arbeitnehmenden ausgestaltet. Deshalb haben wir in der Kommissionsberatung im Hinblick auf die Zweitberatung etliche Prüfaufträgen aktiv eingebracht. Namentlich denken wir an die Einmaleinlage für Angestellte über 50 Jahre oder die Spargutschriften für die Altersklasse 66-70, also für Angestellte, welche bereits das reguläre Pensionierungsalter erreicht haben. Der Grosse Rat hat in der ersten Beratung den notwendigen Gesetzesänderungen mit 92 zu 46 Stimmen zugestimmt. Die Beratung des Pensionskassendekrets steht jedoch erst noch bevor – dann geht es um die Wurst.

Adrian Meier