Woher kommen der Eigenmietwert und die Besteuerung eines fiktiven Einkommens?
Zu Beginn gab es in der Schweiz keine direkten Steuern auf Bundesebene und die Einnahmen des Bundes bestanden bis zum Ersten Weltkrieg fast ausschliesslich aus Zolleinnahmen. Mit dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs 1914, dem damit verbundenen Einbruch der Zolleinnahmen und den Kosten der Mobilmachung sah sich der Bund jedoch gezwungen, 1915 erstmals eine direkte Steuer zu erheben.
Nachdem 1929 der Börsencrash in New York zu einer weltweiten Wirtschaftskrise geführt hatte, beschloss der Bundesrat 1934 die Einführung des Eigenmietwerts. Die Idee dahinter war einfach: Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund des Fehlens von Wohneigentum Miete zahlen mussten, waren finanziell schlechter gestellt als jene mit Eigenheim. Diese Ungleichheit sollte durch die Erhebung einer Steuer auf den Eigenmietwert ausgeglichen werden.
Warum soll der Eigenmietwert abgeschafft werden?
Seit der Weltwirtschaftskrise der 1930er-Jahre haben sich die Schweiz und unsere Gesellschaft gewandelt. Das heutige System führt nicht zu einer finanziellen Entlastung der Mieterinnen und Mieter, sondern viel mehr zu einer Belohnung der Verschuldung: Wer seine Hypothek nicht abbezahlt, profitiert steuerlich. Mit der Abschaffung des Eigenmietwertes wird dieser Fehlanreiz korrigiert und die Eigenverantwortung von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern gestärkt.
Hinzu kommt, dass der Eigenmietwert Familien und ältere Menschen, die ihr Eigentum bereits abbezahlt haben, steuerlich gegenüber Personen mit hohen Hypothekarschulden benachteiligt.
Zuletzt liegt die Einführung einer kantonalen Objektsteuer in der Kompetenz der Kantone. Diese ist kein Zwang, sondern ein freiwilliges Instrument zur Abfederung allfälliger Steuerausfälle.
Was ändert sich mit der Abschaffung des Eigenmietwerts?
- Die Besteuerung des Eigenmietwerts wird abgeschafft – und zwar sowohl für selbst genutzte Haupt- als auch für Zweitwohnungen. Im Gegenzug entfallen die bisherigen Abzüge für Unterhaltskosten.
- Während einer Übergangsphase können beim Kauf einer Erstwohnung Schuldzinsen für eine gewisse Zeit abgezogen werden.
- Der Schuldzinsenabzug für vermietete Immobilien bleibt wie bisher bestehen.
- Die Kantone können weiterhin Abzüge zulassen, beispielsweise für Energiesparmassnahmen, Umweltschutz oder Abbruchkosten.
- Unterhaltskosten an schützenswerten, historischen Gebäuden bleiben abzugsfähig – sofern sie notwendig sind und nicht bereits durch Subventionen gedeckt werden.
- Der Abzug von privaten Schuldzinsen wird eingeschränkt und ist nur noch anteilig möglich.