Vereinfachung bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer

In der April-Sitzung überwies der Grosse Rat meine Motion zur Vereinfachung bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer an den Regierungsrat.

von Andreas Zappalà Kandanidat Grossratswahlen Riehen

Der Regierungsrat muss nun eine entsprechende Vorlage ausarbeiten. Die Motion verlangt für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer eine Pauschalierung der Anlagekosten, wenn das Haus älter als 10 Jahre ist und die steuerpflichtige Person die effektiven Anlagekosten nicht nachweisen kann. Zudem soll nach einer Besitzdauer von max. 30 Jahren eine Steuerbefreiung gelten.

Das System in Basel-Stadt ist sehr kompliziert und ist besonders bei langjähriger Besitzdauer stossend. So zahlt der Verkäufer seines Grundeigentums in Basel-Stadt eine Steuer von mindestens 12% des Gewinns, auch wenn die Liegenschaft oder das Grundstück seit Jahrzehnten im Besitz des Verkäufers oder seiner Familie war. Ebenso muss der Grundeigentümer seinen Einstandswert und die getätigten Investitionen nachweisen, auch wenn der Erwerb schon fast 40 Jahre zurückliegt. Dass diese Berechnungsart zu verzerrten Resultaten führt, leuchtet ein, denn im Gegensatz zu anderen Kantonen wird die Inflation nicht berücksichtigt, was zu künstlich überhöhten Buchgewinnen führt.

Die Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften, die zu einer Erhöhung der Vermögenssteuer und des Eigenmietwerts führt, zeigt, wie richtig und wichtig das Anliegen der Motion ist, denn der Fiskus kassiert gleich doppelt. Durch die Erhöhung der Liegenschaftswerte zahlt der Eigenheimbesitzer eine Steuer auf ein Vermögen, das er nicht realisiert. Denn für ihn hat das Haus nicht einen höheren Wert, nur weil die Steuerverwaltung dieses von einem auf den anderen Moment höher einschätzt. Verkauft der Eigenheimbesitzer sein Haus zu einem späteren Zeitpunkt, schöpft die Steuerverwaltung diese Wertsteigerung gerade nochmals über die Grundstückgewinnsteuer ab. Diesen Begehrlichkeiten muss Einhalt geboten werden.

Andreas Zappalà