Schriftliche Anfrage betreffend Lebensmittelkontrolleure suchen in Lagerhäusern neue Betätigungsfelder

Gemeinsinn ist neben "Freiheit" und "Fortschritt" der dritte Werte der FDP.Die Liberalen. Viele Mitglieder engagieren sich in der ganzen Schweiz in ehrenamtlichen Organisation. Dass dabei auch immer wieder ganz besondere Auswüchse der Bürokratie entstehen, beschreibt unser Grossrat David Jenny am Beispiel der Lebensmittelkontrolle im Lagerhaus Brugnasco oberhalb von Airolo. David Jenny ist Mitglied des Stiftungsrats der Schweizerischen Pfadistiftung.

Schriftliche Anfrage betreffend "Neue (unnötige?) Herausforderungen für Ehrenamtliche: Lebensmittelkontrolleure suchen in Lagerhäusern neue Betätigungsfelder"

Von David Jenny, Grossrat

In unserem Stadtkanton finden sich wohl wenige Ferienhäuser. Basler Schulen und Basler Vereine, zu denken ist beispielsweise an Pfadis, CVJM/F, Jubla und Sportvereine, führen regelmässig im Rest der Schweiz Lager durch. Diese Lager werden von Ehrenamtlichen geleitet, oft von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Viele Lagerhäuser haben einen Bezug zu Basel, in den Trägerinstitutionen arbeiten viele Ehrenamtliche mit, um die Durchführung von Lagern zu günstigen Preisen zu ermöglichen. Eine solche Institution ist das Lagerhaus Brugnasco oberhalb von Airolo (Abbildung), das im Eigentum des Vereins "Basler Ferienhaus Brugnasco" steht, der seinerseits eng verbunden mit dem Gymnasial-Turnverein Basel ist. Die Ferienhäuser in Brugnasco respektive ein dort durchgeführtes Handball-Lager waren dieses Jahr erstmals Objekt einer Kontrolle durch das Tessiner "Laboratorio cantonale". Moniert wurde bei der Inspektion unter anderem, dass der Koch die genaue Zusammensetzung des an diesem Tage auf dem Menüplan stehenden Fleischkäses nicht kannte. Zu Tadel Anlass gab auch, dass Orangensaft in einer Plastikverpackung auf dem Boden stand. Festgestellt wurde weiter, dass ein Qualitätshandbuch fehle.

Gerechtfertigt wurde die Inspektion durch kürzliche Änderungen im eidgenössischen Lebensmittelgesetz (LMG). Nach Tessiner Leseart fallen auch Lagerhäuser gemeinnütziger Institutionen, in denen die jeweiligen Mieter, die auch nichtgewinnstrebig sind, selbst die Verpflegung vornehmen, unter die Bestimmungen des eidgenössischen Lebensmittelrechtes. Die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 4 LMG betreffend "häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung" scheint nicht zu greifen.

Wenn die Tessiner Interpretation des revidierten Lebensmittelgesetzes, das von der IG Freiheit mit dem rostigen Paragraphen, dem Preis für die unnötigste staatliche Regulierung, ausgezeichnet wurde, richtig ist, wird dies für Basler Ehrenamtliche, die Lager durchführen oder sich für Lagerhäuser einsetzen, sehr belastend. Sie setzen sich unter anderem den Strafdrohungen von Art. 63 und 64 LMG aus. Beispielsweise wird mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, den Vorschriften über die Kennzeichnung oder den Vorschriften über die Selbstkontrolle zuwiderhandelt. Fahrlässigkeit wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.

Ich bitte daher den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Teilt er die Rechtsauffassung der Tessiner Behörden, dass insbesondere auch Lager in nicht kommerziellen Lagerhäusern, in denen die jeweiligen Mieter Verpflegung ohne Gewinnstreben abgeben, von den neuen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes erfasst sind? Falls ja, welche Hilfestellungen hat er insbesondere den Lehrpersonen gegeben, die baselstädtische Schullager durchführen?
  2. Welche Hilfestellungen wird der Regierungsrat den Basler Ehrenamtlichen zu Verfügung stellen, sodass sie mit geringstem Aufwand ihren neuen gesetzlichen Pflichten nachkommen könnten?
  3. Ist der Regierungsrat der Ansicht, mit dieser Ausdehnung des Geltungsbereiches des Lebensmittelrechtes auf die geschilderten Lager werde ein wesentlicher Missstand behoben? Falls nein, ist er bereit, bei Bundesbehörden und eifrigen kantonalen Behörden freundeidgenössisch auf schonende Anwendung und/oder Änderung dieser Bestimmungen hinzuwirken?
  4. Sieht der Regierungsrat eine Gefahr, dass gewisse Kantone diese Vorschriften auch auf Zeltlager anwenden?

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David Jenny