Im Kantonsrat wurde am 30.03.2023 über die «Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG): Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (DDI)» debattiert. Die Fraktion der FDP stört sich an der vage formulierten Gesetzesvorlage und dem Umstand, dass für die Gesetzesänderung keine Vernehmlassung durchgeführt worden ist.

Mit der anbegehrten Änderung des Gesundheitsgesetzes beantragte der Regierungsrat umfassende Kompetenzen in dem für Solothurnerinnen und Solothurner wichtigen Bereich der Gesundheitsversorgung. Bei der Vorlage handelt es sich um eine reine Delegationsnorm, die im wesentlichen Zuständigkeiten, nicht aber Inhalte regelt. Der Regierungsrat begründet denn auch den Verzicht auf die Vernehmlassung damit, dass keine neuen Rechte und Pflichten im vorliegenden Gesetzesentwurf festgesetzt werden.

Und genau daran stösst sich die FDP. Die Gesetzesvorlage ist zu vage formuliert. Eine klarere Festsetzung des formellen Rahmens gibt die Guideline zu Grundsatzfragen wie:

  • In welchem Rahmen definiert sich die Grundversorgung?
  • Bei welchem Versorgungsgrad besteht eine Über- resp. Unterversorgung?
  • Was sind die Kriterien für die Neuzulassungen von Leistungserbringern bei Unterversorgung und insbesondere bei Nachfolgeregelungen zwecks Weiterführung bestehender Praxen oder Leistungsangeboten?
  • Wie wird der Rahmen der Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen abgesteckt?

Im Weiteren sind die in § 25ter vorgesehenen Zulassungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten durch den Kanton resp. ein sofortiger Zulassungsstopp durch den Regierungsrat Massnahmen von erheblicher Tragweite sowohl für die Bevölkerung wie auch die betroffenen Ärzte. Die Gewichtigkeit allein dieser beiden Massnahmen rechtfertigt, ja erfordert eine Vernehmlassung.

Im Rahmen einer Vernehmlassung könnte Folgendes gebührend berücksichtigt werden:

  1. Wir debattieren über Zulassungsbeschränkungen und stellen gleichzeitig eine Unterversorgung mit Ärztinnen und Ärzten in der ambulanten Grundversorgung fest. Gegen diese «Unter-Grundversorgung» hilft nur eine pragmatische und die Haus- und Fachärzte unterstützende Umsetzung der Gesetzesvorlage mit gleichzeitiger und längst überfälliger Anpassung der Tarifbestimmungen.
  2. Die Erarbeitung der zusätzlichen Datengrundlagen und das Monitoring sind aufwändig. Es besteht ein erheblicher Koordinationsaufwand auf und zwischen allen Stufen. Der zusätzliche Papierkrieg darf die «produktive Zeit am Patienten» nicht weiter einschränken. Von einer weiteren Desavouierung unserer noch verbleibenden Hausärztinnen und -ärzten ist abzusehen!
  3. § 42 GesG stellt die prioritäre Sicherstellung der ambulanten Gesundheitsversorgung durch privaten Leistungserbringer sicher. Das ambulante Leistungsangebot der öffentlichen Spitäler darf die privaten Leistungserbringer nicht konkurrieren. Zulassungsbeschränkungen müssen diesem Umstand zwingend, transparent und nachvollziehbar Rechnung tragen.

Die FDP begrüsst, dass das revidierte Gesetz nun zur Volksabstimmung gelangt. So können in der öffentlichen Debatte zentrale Fragen zur Abdeckung mit medizinischer Versorgung in unsrem Kanton und seinen Regionen adressiert und besprochen werden.

Stefan Nünlist
Beat Späti