Hilfe für benachteiligte Jugendliche verbessern

Die Kommission des Grossen Rates unter Leitung von FDP-Kantonsrätin Cornelia Hasler-Roost hat die Gesetzesänderung zur «Änderung des Gesetzes über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG)» behandelt. Der revidierte Gesetzesvorschlag ist an der nächsten Grossratssitzung traktandiert. Die Kommission empfiehlt eine Anpassung der Bevorschussung der Alimentenzahlungen für Kinder bis zur Vollendung einer angemessenen Ausbildung, jedoch spätestens bis nach Beendigung des 25. Altersjahrs.

Erfüllen der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht für ihr Kind nicht, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Unterhaltszahlungen zu bevorschussen. Diese Regel gilt in der ganzen Schweiz, sie wird unterschiedlich angewendet. So hat der Kanton Thurgau im noch alten Gesetz eine Unterstützung bis zur Volljährigkeit, sprich 18. Lebensjahr, vorgesehen. Damit hinkt der Thurgau den meisten anderen Kantonen hinterher. Dies möchte Kantonsrätin Cornelia Hasler-Roost zusammen mit der Mehrheit der vorberatenden Kommission dringend ändern. «Viele Jugendliche sind beim Erreichen der Volljährigkeit noch mitten in der Erstausbildung und deshalb auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen», argumentiert die ehemalige Motionärin. «Es ist eine enorme emotionale Belastung, wenn Jugendliche in dieser Lebensphase ihren Unterhalt selbst einfordern, respektive im schlimmsten Fall ihre Eltern verklagen müssen», hält die FDP-Kantonsrätin fest. Mit dieser Gesetzesanpassung wird der Gefahr entgegengewirkt, dass Jugendlichen eine solche Belastung nicht meistern, ihre Ausbildung abbrechen und schliesslich in der Sozialhilfe landen.

Längstens bis zum 25. Altersjahr

Nach Beendigung einer angemessenen Ausbildung – früher Erstausbildung genannt – stehen die betroffenen Jugendlichen gefestigter im Leben, haben einen Abschluss in der Tasche und genügend Geld, den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Die Gefahr, dass sie trotz möglicher schwerer Jugend «aus der Bahn fallen», ist dadurch viel geringer. Daher soll die Anpassung der Bevorschussung von Alimentenzahlungen für Kinder neu bis zur Vollendung einer angemessenen Ausbildung, jedoch spätestens bis nach Beendigung des 25. Altersjahrs, gelten.